Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LADE EXPRESS GmbH

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der LADE EXPRESS GmbH (nachfolgend „LADE EXPRESS“) gegenüber Kunden in Deutschland und Österreich, sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AGB finden auf alle Verträge Anwendung, die die Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge durch LADE EXPRESS zum Gegenstand haben.

Für bestimmte Leistungen können ergänzende Bedingungen gelten. Insbesondere gelten für die Nutzung von Software-Backendlösungen (Backend-Lizenzen) separate Nutzungsbedingungen, die im Falle von Widersprüchen vorrangig sind. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich etwaiger Lizenz- oder Wartungsverträge) haben stets Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich getroffen wurden.

2. Vertragsschluss (online und offline)

2.1 Angebot und Bestellung: Die Präsentation von Produkten und Dienstleistungen durch LADE EXPRESS – etwa auf Websites, in Online-Shops, Katalogen oder Angeboten – stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern eine invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn LADE EXPRESS das Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt.

2.2 Online-Bestellprozess: Bei einer Online-Bestellung gibt der Kunde mit dem Absenden der Bestellung (durch Klicken auf den entsprechend gekennzeichneten Button) ein verbindliches Vertragsangebot ab. LADE EXPRESS bestätigt den Zugang der Bestellung in der Regel durch eine automatisierte E-Mail. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar, es sei denn, darin wird bereits ausdrücklich die Annahme erklärt. LADE EXPRESS kann das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 5 Werktagen (in Textform, z.B. per E-Mail, oder durch Beginn der Leistungserbringung bzw. Versand der Ware) annehmen. Nach fristlosem Verstreichen gilt das Angebot als abgelehnt.

2.3 Vertragsschluss außerhalb des Online-Shops: Bei einer Bestellung außerhalb des Online-Shops (z.B. schriftlich, telefonisch oder im direkten Vertrieb) kommt der Vertrag durch Unterzeichnung eines Auftragsformulars beider Seiten oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von LADE EXPRESS zustande. Mündliche Absprachen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.4 Vertragstext und Sprache: LADE EXPRESS speichert den Vertragstext bei Online-Bestellungen nicht dauerhaft abrufbar für den Kunden. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.5 Verbraucherinformationen: Ist der Kunde Verbraucher, gelten zusätzlich die Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformationen gemäß Ziffer 11 dieser AGB. LADE EXPRESS wird den Kunden bei Fernabsatzverträgen zudem nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) über den Vertragsinhalt und die Verbraucherrechte informieren.

3. Pflichten des Kunden und Mitwirkung

Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen technischen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit LADE EXPRESS die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann. Insbesondere hat der Kunde folgende Mitwirkungspflichten:

  • Zugang und Informationen: Der Kunde stellt sicher, dass LADE EXPRESS und beauftragte Installationspartner nach vorheriger Terminabsprache Zugang zu dem Grundstück und den Installationsorten erhalten. Er informiert über alle örtlichen Gegebenheiten (z.B. Leitungspläne, bauliche Besonderheiten, mögliche Gefahrenstellen) und stellt erforderliche Unterlagen zur Verfügung.
  • Genehmigungen und Drittrechte: Der Kunde trägt dafür Sorge, dass etwaige erforderliche Zustimmungen Dritter (z.B. Vermieter, Grundstückseigentümer) und behördliche Genehmigungen für die Installation und den Betrieb der Ladeinfrastruktur rechtzeitig eingeholt werden. Sofern eine Anmeldung beim örtlichen Stromnetzbetreiber notwendig ist (insbesondere bei Ladeeinrichtungen > 11 kW), wirkt der Kunde dabei mit oder ermächtigt LADE EXPRESS, die Anmeldung vorzunehmen.
  • Technische Voraussetzungen: Der Kunde gewährleistet, dass am Installationsort die technischen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Ladeinfrastruktur erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere eine ausreichende elektrische Anschlussleistung und eine den technischen Spezifikationen entsprechende Elektroinstallation (inkl. geeigneter Sicherungen und Fehlerstrom-Schutzschalter). Gegebenenfalls notwendige Vorarbeiten am Gebäude (z.B. Durchbrüche, Kabelverlegungen) hat der Kunde rechtzeitig durchführen zu lassen, soweit nicht ausdrücklich von LADE EXPRESS übernommen. Sofern die Ladeinfrastruktur für den Betrieb eine Internetverbindung erfordert (etwa für Backend-Dienste oder Software-Updates), stellt der Kunde eine solche (z.B. LAN-Zugang oder ausreichende Mobilfunkabdeckung) auf eigene Kosten bereit.
  • Eigene Installation (sofern vereinbart): Soweit vertraglich vorgesehen ist, dass der Kunde die Installation der Ladestation selbst oder durch einen eigenen beauftragten Fachbetrieb vornimmt (etwa beim reinen Kauf von Hardware ohne Installationsservice), hat der Kunde einen qualifizierten Elektrofachbetrieb mit der Installation und Inbetriebnahme zu beauftragen. Er stellt sicher, dass der beauftragte Installateur über die notwendigen Qualifikationen verfügt und alle anerkannten Regeln der Technik und geltenden Vorschriften einhält. Die Ladestation darf in diesem Fall erst nach fachgerechter Errichtung und behördlicher Anmeldung (falls erforderlich) in Betrieb genommen.
  • Mitwirkung bei Leistungserbringung: Der Kunde benennt auf Verlangen einen Ansprechpartner, der befugt ist, Entscheidungen zu treffen oder Freigaben zu erteilen, die für die Durchführung des Projekts notwendig sind. Der Kunde wirkt auch anderweitig in zumutbarer Weise mit, etwa durch Abnahme von Lieferungen und Leistungen sowie durch unverzügliche Mitteilung von Umständen, die für die Vertragsdurchführung erheblich sind.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, ist LADE EXPRESS berechtigt, vereinbarte Fristen entsprechend zu verlängern und etwaige Mehraufwendungen (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten) dem Kunden nach angemessener Mitteilung in Rechnung zu stellen. Sonstige Ansprüche von LADE EXPRESS wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben unberührt.

4. Preise und Zahlung

4.1 Preise: Sämtliche Preisangaben von LADE EXPRESS verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verbraucher werden vor Vertragsabschluss stets der Bruttopreis inkl. MwSt. sowie ggf. anfallende Liefer- und Installationskosten ausgewiesen. Individuelle Angebote an Unternehmer weisen die Nettopreise und den Steuerbetrag gesondert aus. Zusätzliche Leistungen, die nicht im Hauptvertrag enthalten sind (etwa Sonderinstallationen, Mehrarbeiten, Wartungsdienste), werden nach Aufwand oder laut gesonderter Preisliste berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

4.2 Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Zahlungen erfolgen per vereinbarter Zahlungsmethode (z.B. Überweisung auf das von LADE EXPRESS angegebene Konto). Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere ist LADE EXPRESS berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu berechnen (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4.3 Anzahlungen: LADE EXPRESS ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder im Rahmen der Vertragsdurchführung angemessene Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit einer solchen Anzahlung werden dem Kunden im Angebot oder der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Sofern eine Anzahlung vereinbart ist, beginnt LADE EXPRESS mit der Leistungsausführung (z.B. Beschaffung der Hardware oder Planungsleistungen) erst nach Eingang der Anzahlung.

4.4 Recht zur Zurückbehaltung: Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist LADE EXPRESS – nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist – berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzubehalten. LADE EXPRESS kann im Verzugsfall ferner vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

4.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von LADE EXPRESS aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

5.1 Lieferfristen: Von LADE EXPRESS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine verbindliche Frist zugesagt. Die Lieferung von Ladegeräten oder Zubehör erfolgt innerhalb Deutschlands und Österreichs an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

5.2 Versand und Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – bei Verbrauchern – erst mit Übergabe der Ware an den Kunden (oder einen von diesem benannten empfangsberechtigten Dritten) über. Bei Verbrauchsgüterkäufen trägt also LADE EXPRESS das Transportrisiko bis zur Übergabe an den Verbraucher. Bei Unternehmern geht die Gefahr hingegen über, sobald LADE EXPRESS die Ware an das Transportunternehmen, den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben hat. Dies gilt auch, wenn LADE EXPRESS die Versandkosten trägt. Wünscht der Unternehmer-Kunde eine besondere Art des Versands, die mit höheren Kosten verbunden ist (Express, besondere Verpackung etc.), so trägt er die Mehrkosten.

5.3 Annahmeverzug: Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten bei der Lieferung, kann LADE EXPRESS Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens oder Mehraufwands verlangen (z.B. Lagerkosten). In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

5.4 Lieferhindernisse: Sollten Lieferverzögerungen eintreten, weil LADE EXPRESS von eigenen Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert wird oder unvorhergesehene Hindernisse auftreten, wird LADE EXPRESS den Kunden unverzüglich informieren. Bei einer voraussichtlichen Lieferverzögerung von mehr als vier Wochen über den vorgesehenen Termin hinaus sind sowohl der Kunde als auch LADE EXPRESS berechtigt, vom Vertrag (bzw. im Falle von Teillieferungen vom noch nicht erfüllten Teil) zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden im Rücktrittsfall erstattet. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden (etwa bei von LADE EXPRESS zu vertretendem Lieferverzug) bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleiben gelieferte Waren (z.B. Ladestationen, Zubehörteile) im Eigentum von LADE EXPRESS. LADE EXPRESS behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.

Für Unternehmer gilt ergänzend: Der Unternehmer-Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. In diesem Fall tritt er bereits jetzt die Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrags (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; LADE EXPRESS nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen bis auf Widerruf durch LADE EXPRESS einzuziehen. LADE EXPRESS wird von der Einzugsermächtigung nur im Falle verwenden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Verbindungen, Vermischungen oder Einbauten der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgen stets für LADE EXPRESS als Hersteller, ohne dass daraus Verpflichtungen für LADE EXPRESS entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, LADE EXPRESS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt LADE EXPRESS an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung/Vermischung. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer in ein Grundstück oder Bauwerk eingebaut, so erfolgt dies zu keinem Zeitpunkt in der Absicht, sie fest mit dem Grundstück zu verbinden; vielmehr bleibt sie eine selbständige, wieder entfernbare Sache. Der Unternehmer gestattet LADE EXPRESS schon jetzt unwiderruflich den Zutritt zu dem betroffenen Grundstück/Gebäude, um im Falle eines Zahlungsverzugs die Vorbehaltsware auszubauen und zurückzunehmen.

Der Kunde – ob Verbraucher oder Unternehmer – darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. Pfändungen) hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LADE EXPRESS berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch LADE EXPRESS liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, LADE EXPRESS erklärt dies ausdrücklich.

7. Installation und Inbetriebnahme

Soweit vertraglich vereinbart, übernimmt LADE EXPRESS die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur am vereinbarten Standort. LADE EXPRESS erbringt Installationsleistungen entweder durch eigenes Fachpersonal oder durch qualifizierte Partnerunternehmen, die in ihrem Namen tätig werden.

7.1 Vorbereitung der Installation: Der Kunde hat sicherzustellen, dass die in Ziffer 3 genannten Mitwirkungspflichten vor Beginn der Installation erfüllt sind. Insbesondere müssen der Aufstellort und die Anschlussstelle vorbereitet und zugänglich sein. Sollte sich bei Beginn der Montage herausstellen, dass der Installationsort nicht wie vereinbart bereitsteht oder zusätzliche, vorher nicht erkennbare Arbeiten erforderlich sind (z.B. unerwartete bauliche Hindernisse, unzureichende Leitungsführung), wird LADE EXPRESS den Kunden hierüber informieren. Notwendige Mehrleistungen, die über die vertraglich vereinbarte Installation hinausgehen, wird LADE EXPRESS – nach Möglichkeit – dem Kunden anbieten (z.B. gegen zusätzliche Vergütung). Andernfalls kann ein neuer Installationstermin vereinbart werden.

7.2 Durchführung: Die Installation erfolgt gemäß den technischen Regeln und den Vorgaben des Herstellers der Ladeinfrastruktur. LADE EXPRESS installiert die Ladestation (z.B. Wandbefestigung oder Aufstellung der Ladesäule), stellt die elektrische Verbindung her (inkl. Absicherung) und nimmt eine Erst-Inbetriebnahme vor. Im Rahmen der Inbetriebnahme wird die Grundfunktion des Systems geprüft (z.B. Testladung) und – soweit Teil des Leistungsumfangs – die Einbindung ins Backend-System vorgenommen.

7.3 Abnahme der Installationsleistung: Nach erfolgreicher Inbetriebnahme hat der Kunde die Installationsleistung abzunehmen. LADE EXPRESS kann dem Kunden hierzu ein Abnahmeprotokoll vorlegen, in dem etwaige festgestellte Mängel festgehalten werden. Unerhebliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, unbeschadet seines Rechts auf Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung. Als Abnahme gilt es auch, wenn der Kunde die gelieferte Anlage über einen längeren Zeitraum (mehr als 7 Tage) im regulären Betrieb nutzt, ohne Mängel anzuzeigen – in diesem Fall gilt die Abnahme konkludent als erfolgt. Mit der Abnahme geht – soweit nicht bereits nach Ziffer 5 erfolgt – die Gefahr an der Leistung auf den Kunden über.

7.4 Schulung und Unterlagen: Sofern im Vertrag vorgesehen, weist LADE EXPRESS den Kunden oder dessen Beauftragte kurz in die Bedienung der Ladestation ein. Der Kunde erhält die zugehörigen technischen Dokumentationen und Bedienungsanleitungen (in der Regel in elektronischer Form oder als Link zum Download). Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Benutzerhinweise und Sicherheitsvorschriften des Herstellers und von LADE EXPRESS zu beachten und an alle Nutzer der Ladestation weiterzugeben.

8. Betrieb und Wartung der Ladeinfrastruktur

8.1 Ordnungsgemäßer Betrieb: Nach der Installation und Übergabe ist der Kunde für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ladeinfrastruktur verantwortlich. Er hat die Ladestation ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß den Bedienungsanleitungen zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, alle sicherheitsrelevanten Vorgaben einzuhalten. Insbesondere dürfen Ladegeräte erst nach ordnungsgemäßer Installation und Anmeldung beim Netzbetreiber (falls erforderlich) benutzt werden. Der Kunde sorgt dafür, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Anlage erhalten, sofern dies geboten ist (z.B. durch Zugangsbeschränkungen oder Autorisierungsmechanismen, sofern vorhanden).

8.2 Wartungs- und Prüfpflichten: Der Kunde hat die Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und warten zu lassen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere, in den vom Hersteller empfohlenen Intervallen Inspektionen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Beispielsweise sollte – je nach Herstellerangabe – etwa halbjährlich ein Funktionstest der Sicherheitsabschaltungen (FI-Schalter) erfolgen. Unternehmen wird zudem angeraten, die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bezüglich der Prüfung von elektrischen Anlagen einzuhalten. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Komponenten Verschleiß unterliegen (z.B. Kontakte der Ladesteckdosen) und daher einer vorbeugenden Instandhaltung bedürfen können. Sofern der Kunde die Wartung nicht selbst vornehmen kann oder will, bietet LADE EXPRESS entsprechende Wartungsverträge oder -leistungen an (siehe Ziffer 13). Ohne Wartungsvertrag obliegt es dem Kunden, die Anlage instand zu halten und auftretende Störungen fachgerecht beheben zu lassen.

8.3 Hersteller-Updates: Der Kunde hat nach Übergabe und Inbetriebnahme der Ladestation für die Installation etwaiger vom Hersteller bereitgestellter Software-Updates eigenverantwortlich Sorge zu tragen, sofern diese nicht ausdrücklich von LADE EXPRESS im Rahmen eines Servicevertrages übernommen werden. LADE EXPRESS wird dem Kunden bekannte sicherheitsrelevante Firmware-Updates mitteilen, ist aber ohne Wartungsvertrag nicht verpflichtet, die Anlage des Kunden aktiv zu überwachen oder zu aktualisieren. Unterlässt der Kunde empfohlene Updates oder Anpassungen, kann dies die Gewährleistung einschränken, sofern der aufgetretene Mangel ursächlich auf einem fehlenden Update beruht.

8.4 Betreiberverantwortung bei öffentlicher Nutzung: Setzt der Kunde die Ladeinfrastruktur gewerblich oder öffentlich ein (z.B. als Ladesäulenbetreiber für Dritte gegen Entgelt), so ist er dafür verantwortlich, alle hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere etwaige anzeige- oder genehmigungspflichtige Gewerbe sowie die Einhaltung eichrechtlicher Bestimmungen, sofern abrechnungsrelevante Messungen erfolgen. LADE EXPRESS schuldet in diesem Fall lediglich die technische Bereitstellung der Infrastruktur, jedoch nicht die behördliche Zulassung als öffentliche Ladestation. Auf Wunsch unterstützt LADE EXPRESS den Kunden beratend bei der Erfüllung dieser Betreiberpflichten, jedoch ohne hierfür eine rechtliche Verantwortung zu übernehmen.

8.5 Störungen und Instandsetzung: Der Kunde hat erkannte Störungen oder Schäden an der Ladeinfrastruktur LADE EXPRESS unverzüglich mitzuteilen, sofern ein Wartungsvertrag besteht, oder anderenfalls selbst für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr in Verzug (z.B. bei elektrischen Defekten, Brandgefahr) ist die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen. Ist die Ursache eines Mangels auf nicht fachgerechte Bedienung oder mangelnde Wartung durch den Kunden zurückzuführen, haftet LADE EXPRESS nicht für daraus entstehende Schäden. Im Rahmen der Gewährleistung (siehe Ziffer 9) wird LADE EXPRESS Mängel beseitigen; nach Ablauf der Gewährleistung bietet LADE EXPRESS Reparaturen oder den Austausch von Komponenten gegen Vergütung an.

8.6 Zusatzleistungen: Sofern der Kunde vertraglich einen Back-end Service (z.B. eine Softwareplattform zur Überwachung und Abrechnung von Ladevorgängen) von LADE EXPRESS gebucht hat, gelten hierfür die separaten Nutzungsbedingungen. Im Übrigen unterstützt LADE EXPRESS den Kunden auf Wunsch bei der Auswertung von Ladedaten, der Einrichtung von Benutzerkonten oder ähnlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb – diese Leistungen sind ggf. separat zu vergüten, falls nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten.

9. Gewährleistung (Sach- und Rechtsmängel)

9.1 Gesetzliche Rechte von Verbrauchern: Ist der Kunde Verbraucher, stehen ihm im Falle von Mängeln der gelieferten Ware oder der erbrachten Werkleistung (Installation) die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu. Das bedeutet insbesondere: Der Verbraucher kann Nacherfüllung verlangen, also nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl (in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch) oder wird sie von LADE EXPRESS verweigert, so kann der Verbraucher den Preis mindern oder – bei einem erheblichen Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Daneben kann der Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Für innerhalb von 24 Monaten ab Ablieferung auftretende Sachmängel gilt die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (gesetzliche Beweislastumkehr). Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Sache bzw. bei Werkleistungen zwei Jahre ab Abnahme. Gesetzliche Sonderregelungen (insbesondere § 438 Abs.1 Nr.2 BGB für Bauwerke und Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden, sowie § 634a Abs.1 Nr.2 BGB für Baumängel mit 5-jähriger Frist) bleiben unberührt, soweit im Einzelfall anwendbar.

9.2 Gewährleistung gegenüber Unternehmern: Ist der Kunde Unternehmer, leistet LADE EXPRESS für Mängel der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Unternehmer Minderung verlangen oder – bei einem erheblichen Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche des Unternehmers gelten die besonderen Bestimmungen der Haftungsregelung in Ziffer 10. Gewährleistungsfrist: Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.
Ausschlüsse: Keine Gewährleistung besteht, wenn der aufgetretene Defekt auf falscher Bedienung, unsachgemäßer Nutzung, fehlender Mitwirkung des Kunden oder auf Umständen beruht, die nicht von LADE EXPRESS zu vertreten sind. Natürlicher Verschleiß oder Abnutzungseffekte stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

9.3 Untersuchungs- und Rügepflicht: Unternehmer-Kunden haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung im Rahmen des Zumutbaren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, gegenüber LADE EXPRESS schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung solcher Mängel als genehmigt. Zeigt sich ein versteckter Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung erfolgen, anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Diese Rügepflicht berührt nicht die Gewährleistungsrechte des Unternehmers, hat aber zur Folge, dass der Unternehmer bei Versäumnis der Fristen Ansprüche wegen des betreffenden Mangels verliert.

9.4 Garantien: Sofern LADE EXPRESS oder der Hersteller der Ware dem Kunden eine Garantie gewährt, bleiben die gesetzlichen Mängelansprüche hiervon unberührt. Garantieerklärungen von Herstellern liegen der Ware gegebenenfalls bei; Ansprüche aus einer solchen Herstellergarantie sind vom Kunden direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und richten sich nach den Garantiebedingungen des Herstellers.

9.5 Ausschluss bei gebrauchten Gütern: Beim Verkauf gebrauchter Waren an Unternehmer kann die Gewährleistung abweichend vollständig ausgeschlossen werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen mindestens 12 Monate (soweit gesetzlich zulässig); im Übrigen gelten auch dort die gesetzlichen Fristen.

9.6 Verhältnis zu Schadensersatz: Soweit LADE EXPRESS aufgrund eines Mangels Schadensersatz oder Aufwendungsersatz schuldet, gelten die Haftungsbeschränkungen unter Ziffer 10. Diese Haftungsregelungen (Ziffer 10) finden auch auf Gewährleistungsansprüche Anwendung, soweit es um Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels geht (z.B. Anspruch auf Ersatz eines durch einen Mangel verursachten Folgeschadens). Insbesondere gilt die in Ziffer 10 genannte Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit auch für Begleitschäden von Mängeln. Die Verkürzung der Verjährungsfrist in Ziffer 9.2 (12 Monate) gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LADE EXPRESS oder auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen – insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

10. Haftung

10.1 Unbeschränkte Haftung: LADE EXPRESS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von LADE EXPRESS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet LADE EXPRESS unbegrenzt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) und im Falle der Übernahme einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit der Ware (Garantie), falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst.

10.2 Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden haftet LADE EXPRESS – soweit Ziffer 10.1 nicht greift – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen wird die Haftung von LADE EXPRESS der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LADE EXPRESS.

10.3 Haftungsausschlüsse: Im Übrigen ist eine Haftung von LADE EXPRESS bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen – soweit vorstehend nicht abweichend geregelt – ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern haftet LADE EXPRESS insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare Folgeschäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind. Die Haftung für Datenverlust wird – außer in den Fällen von Ziffer 10.1 – ebenfalls auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und zumutbarer Datensicherung eingetreten wäre.

10.4 Kundenverschulden und höhere Gewalt: LADE EXPRESS haftet nicht für Schäden, deren Ursache außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt. Insbesondere besteht keine Haftung für Leistungsstörungen infolge von höherer Gewalt (siehe Ziffer 12) oder vom Kunden zu vertretender Umstände (z.B. Verletzung der Mitwirkungspflichten, unsachgemäßer Gebrauch der Ware). LADE EXPRESS übernimmt ferner keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen oder bestimmungswidrigen Gebrauch der gelieferten Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen.

10.5 Anwendungsbereich der Haftungsbeschränkungen: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Für Verbraucher gelten sie jedoch nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Insbesondere werden durch diese AGB keinerlei gesetzliche Ansprüche von Verbrauchern aus Produkthaftung oder nach §§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB eingeschränkt.

11. Widerrufsrecht für Verbraucher

11.1 Widerrufsrecht: Wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und mit LADE EXPRESS einen Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z.B. Online-Shop, Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

11.2 Fristbeginn: Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt bei Kaufverträgen über Waren an dem Tag, an dem der Verbraucher (oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist) die Ware erhalten hat. Hat der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und werden diese getrennt geliefert, beginnt die Frist, sobald der Verbraucher die letzte Ware erhalten hat. Bei Lieferung in mehreren Teilsendungen oder Stücken beginnt die Frist, sobald die letzte Teilsendung oder das letzte Stück beim Verbraucher eingegangen ist. Bei Verträgen über Dienstleistungen (z.B. ein gesonderter Installationsvertrag ohne Warenkauf) beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

11.3 Ausübung des Widerrufs: Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher LADE EXPRESS mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Er kann dafür das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das ihm von LADE EXPRESS zur Verfügung gestellt wird, dies ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Frist absendet.

Der Widerruf ist zu richten an:

LADE EXPRESS GmbH

Hermann-Drescher-Weg 2k

45329 Essen

E-Mail: info@lade-express.de

11.4 Folgen des Widerrufs: Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, hat LADE EXPRESS ihm alle Zahlungen, die LADE EXPRESS vom Verbraucher erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von LADE EXPRESS angebotene günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei LADE EXPRESS eingegangen ist (). Für diese Rückzahlung verwendet LADE EXPRESS dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

LADE EXPRESS kann die Rückzahlung verweigern, bis LADE EXPRESS die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist (vgl. § 357 Abs.4 BGB).

11.5 Rückgabe von Waren: Der Verbraucher hat die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er LADE EXPRESS über den Widerruf unterrichtet hat, an LADE EXPRESS zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Rücksendekosten: Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, es sei denn, LADE EXPRESS hat sich ausdrücklich bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen. Nicht paketversandfähige Waren (z.B. sperrige Güter) werden nach Abstimmung durch LADE EXPRESS abgeholt; die Kosten der Abholung hat der Verbraucher zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.

11.6 Wertersatz für Wertverlust: Der Verbraucher muss für einen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Mit anderen Worten: Der Verbraucher darf die Ware wie in einem Ladengeschäft prüfen. Bei überschreitender Nutzung der Ware haftet der Verbraucher für den dadurch eintretenden Wertverlust.

11.7 Widerruf bei Dienstleistungen: Hat der Verbraucher verlangt, dass eine Dienstleistung (z.B. eine Installationsleistung) während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er LADE EXPRESS einen angemessenen Wertersatz zu leisten, der dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistung entspricht (vgl. § 357 Abs.8 BGB). Dies bedeutet: Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem LADE EXPRESS eine Teilleistung auf sein Verlangen hin begonnen oder erbracht hat, muss der Verbraucher diese bereits erhaltene Teilleistung vergüten.

11.8 Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn LADE EXPRESS die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch LADE EXPRESS verliert.

11.9 Gesetzliche Ausnahmen: In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen besteht kein Widerrufsrecht. So kann der Verbraucher das Widerrufsrecht u.a. nicht ausüben bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs.2 Nr.1 BGB). Ebenfalls kein Widerrufsrecht besteht bei versiegelten Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs.2 Nr.3 BGB), sowie in weiteren in § 312g Abs.2 BGB genannten Ausnahmefällen (wie z.B. schnell verderbliche Waren, Zeitungen/Zeitschriften ohne Abo, etc.). LADE EXPRESS weist solche Ausnahmen jeweils im Angebot oder der Produktbeschreibung aus, soweit einschlägig.

11.10 Muster-Widerrufsformular:

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

LADE EXPRESS GmbH

Hermann-Drescher-Weg 2k, 45329 Essen

Tel: 0201858926658

E-Mail: info@lade-express.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgender Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am: _____________ (*)/ erhalten am:____________________ (*)

Name des/der Verbraucher(s): _________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s):

_________________________________

_________________________________

_________________________________

Datum und Unterschrift des/der Verbraucher(s):

_______________________________

(*) Unzutreffendes streichen.

12. Höhere Gewalt

LADE EXPRESS haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die LADE EXPRESS nicht zu vertreten hat. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis nach Vertragsschluss von außen eintritt, das selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht verhindert oder unschädlich gemacht werden kann. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:

  • Naturereignisse und Katastrophen: z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme Naturgewalten;
  • Krieg, Unruhen, Terror: Krieg (erklärt oder unerklärt), kriegerische Auseinandersetzungen, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, politische Unruhen oder terroristische Akte;
  • Epidemien/Pandemien und behördliche Maßnahmen: schwere Seuchenausbrüche (z.B. eine Pandemie) sowie Quarantäneanordnungen, Import-/Exportbeschränkungen, behördliche Betriebsschließungen oder sonstige hoheitliche Eingriffe;
  • Sonstige unvorhersehbare Umstände: etwa unverschuldete Transport- und Lieferverzögerungen (z.B. durch Verkehrsstörungen, Grenzschließungen), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Brand, Stromausfall, IT-Ausfall durch externe Angriffe) oder Ausfälle von Zulieferern, die trotz Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts nicht liefern.

In Fällen höherer Gewalt oder vergleichbarer unverschuldeter Umstände, welche die Vertragserfüllung ganz oder teilweise hindern, verlängern sich die vertraglichen Leistungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist die Leistung infolge solcher Ereignisse dauerhaft (mindestens für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten) unmöglich oder einer Partei unzumutbar erschwert, so sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Bereits erbrachte (Teil-)Leistungen sind in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen. Schadensersatzansprüche wegen der eingetretenen Verzögerung oder Unmöglichkeit sind – vorbehaltlich Ziffer 10.1 dieser AGB – ausgeschlossen.

Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt informieren und alles Zumutbare unternehmen, um die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung so gering wie möglich zu halten.

13. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

Diese Ziffer 13 gilt für Dauerschuldverhältnisse, d.h. Verträge über fortlaufende Leistungen, etwa regelmäßige Wartungsleistungen oder die Nutzung von Software-Backend-Dienstleistungen, sofern solche Verträge zwischen LADE EXPRESS und dem Kunden separat oder zusammen mit dem Kauf einer Anlage geschlossen werden.

13.1 Laufzeit und Verlängerung: Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden solche Dauerschuldverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mindestens jedoch für die vereinbarte Mindestvertragsdauer. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt – sofern nicht individuell anders festgelegt – 12 Monate ab Vertragsbeginn (). Eine stillschweigende Verlängerung der Vertragslaufzeit über die Mindestdauer hinaus erfolgt (bei Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 9 BGB erforderlich) nur in der Weise, dass sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit fortsetzt.

13.2 Ordentliche Kündigung: Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Wird eine kürzere Abrechnungsperiode vereinbart (z.B. monatliche Abrechnung), kann die Kündigung jeweils zum Ende dieser Periode mit 1 Monat Frist erfolgen. Hinweis für Verbraucher: Entsprechend den gesetzlichen Regelungen (Gesetz für faire Verbraucherverträge) ist gewährleistet, dass Verbraucher nach der Mindestlaufzeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist aus dem Vertrag aussteigen können,

Ist mit einem Unternehmer als Kunde abweichend eine feste Vertragslaufzeit vereinbart (z.B. 24 Monate ohne automatische Verlängerung), so endet der Vertrag zum fest vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Erfolgt gleichwohl eine Fortsetzung der Leistungen über den Endtermin hinaus, gilt der Vertrag stillschweigend als auf unbestimmte Zeit verlängert und ist dann gemäß den oben genannten Fristen kündbar.

13.3 Außerordentliche Kündigung: Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für LADE EXPRESS insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in erheblicher Höhe in Verzug gerät, gegen wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung wiederholt verstößt oder in Insolvenz fällt. Für den Kunden liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn LADE EXPRESS wiederholt oder dauerhaft gegen vertragliche Hauptpflichten verstößt und eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreicht. In einem solchen Fall kann der Kunde ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (mindestens E-Mail), soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. LADE EXPRESS wird im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden bereits im Voraus bezahlte Entgelte zeitanteilig erstatten, soweit diesen keine bereits erbrachten Leistungen gegenüberstehen.

13.4 Form der Kündigung: Ordentliche Kündigungen bedürfen der Textform (z.B. E-Mail) an die jeweils bekannte Adresse der anderen Partei, um Bearbeitungsprobleme zu vermeiden. LADE EXPRESS wird dem Kunden auf Verlangen den Eingang der Kündigung bestätigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Kündigung von Dauerschuldverträgen mit Verbrauchern (z.B. Bereitstellung eines Kündigungsbuttons bei Online-Verträgen, sofern einschlägig).

14. Datenschutz und Datenverarbeitung

LADE EXPRESS erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden (wie Namen, Kontaktdaten, Vertrags- und Abrechnungsinformationen) ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und Abwicklung der Aufträge sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Dabei werden alle anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), eingehalten. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden werden dessen Daten nicht für andere Zwecke (z.B. Werbung) verwendet.

Zur Vertragserfüllung kann es erforderlich sein, dass personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden – etwa an Versand- oder Montagepartner (zur Lieferung/Installation vor Ort) oder an Zahlungsdienstleister zur Zahlungsabwicklung. Diese Dritten erhalten nur die jeweils erforderlichen Daten und sind ihrerseits zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet.

Weitere Einzelheiten zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten des Kunden (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch etc.), kann der Kunde der Datenschutzerklärung von LADE EXPRESS entnehmen, die auf der Website von LADE EXPRESS unter https://www.lade-express.de/datenschutz abrufbar ist. Auf Wunsch sendet LADE EXPRESS dem Kunden die Datenschutzerklärung auch in Textform zu.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Anwendbares Recht: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Verbrauchern mit Wohnsitz in der Europäischen Union findet diese Rechtswahl nur insoweit Anwendung, als dadurch nicht der entzogen wird, der durch zwingende Rechtsvorschriften desjenigen Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom-I VO). Mit anderen Worten: Verbraucher genießen trotz Rechtswahl stets den Schutz der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen ihres Heimatstaates.

15.2 Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Österreich, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von LADE EXPRESS. LADE EXPRESS ist in diesen Fällen jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gilt die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht – hier verbleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen. In Verbrauchersachen kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den engen Voraussetzungen der EU-Verordnungen bzw. nationalen Gesetze wirksam geschlossen werden; LADE EXPRESS wird keinen Verbraucher durch diese Klausel an einem unzulässigen Gerichtsstand verklagen.

15.3 Erfüllungsort: Soweit gesetzlich zulässig vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von LADE EXPRESS.

15.4 Rechtsnachfolge und Übertragbarkeit: LADE EXPRESS ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit LADE EXPRESS konzernverbundenes Unternehmen oder im Falle eines Unternehmensverkaufs auf den Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden. Im Fall einer solchen Vertragsübernahme hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit Wirkung zum Übergang auf den neuen Vertragspartner zu kündigen (außerordentlich mit Monatsfrist), sofern ihm die Fortsetzung mit dem neuen Partner nicht zuzumuten ist. LADE EXPRESS wird den Kunden rechtzeitig im Voraus in Textform über eine beabsichtigte Vertragsübertragung informieren. Die Übertragung von Forderungen von LADE EXPRESS aus diesem Vertrag auf Dritte (z.B. zu Finanzierungszwecken) ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ebenfalls zulässig. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von LADE EXPRESS auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.

15.5 Vertragsänderungen: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Auch eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

15.6 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit diese keine passende Regelung vorsehen oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würden, werden die Parteien in Verhandlungen eintreten, um eine wirksame Bestimmung zu finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

15.7 Vorrang der deutschen Fassung: Diese AGB sind in deutscher Sprache verfasst. Sofern sie in andere Sprachen übersetzt werden, ist im Zweifel die deutsche Version maßgeblich.

15.8 Verbraucherstreitbeilegung: LADE EXPRESS ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.

15.9 Sonstiges: Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Individualabreden (insbesondere schriftliche Vertragsvereinbarungen oder besondere Angebotskonditionen) haben Vorrang vor diesen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn LADE EXPRESS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Stand: März 2025