Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEG) der LADE EXPRRESS GmbH

– nachfolgend „Besteller“ –
Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Verträge der LADE EXPRESS GmbH, Hermann-Drescher-Weg 2a-c, 45329 Essen (nachfolgend „Besteller“), über den Einkauf von Waren – insbesondere Ladeinfrastruktur (AC-/DC-Ladestationen, Wallboxen), Trafostationen, Photovoltaik- und Speicherkomponenten, Elektro- und Installationsmaterial – sowie über die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen, insbesondere Elektroinstallations-, Tiefbau-, Montage-, Planungs-, Prüf- und Wartungsleistungen. Der jeweilige Vertragspartner des Bestellers wird nachfolgend einheitlich „Lieferant“ genannt.

(2) Diese AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur und insoweit Vertragsbestandteil, als der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Besteller in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

(4) Diese AEB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass der Besteller in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AEB (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Schriftform bzw. die Bestätigung des Bestellers in Textform maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind mindestens in Textform (§ 126b BGB) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweiserfordernisse, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss, Bestellungen

(1) Angebote, Kostenvoranschläge, Planungen und Bemusterungen des Lieferanten sind für den Besteller unentgeltlich und begründen keine Verpflichtungen des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Verbindlich sind nur Bestellungen, die der Besteller in Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail oder über ein vom Besteller genutztes Bestell- bzw. ERP-System) erteilt oder bestätigt. Mündliche oder fernmündliche Abreden vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Bestellers in Textform.

(3) Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang in Textform zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Besteller.

(4) Weicht eine Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, hat der Lieferant ausdrücklich und deutlich auf die Abweichung hinzuweisen. Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Besteller ihnen in Textform zustimmt.

(5) Der Lieferant hat den Besteller vor Annahme auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) sowie auf Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hinzuweisen, damit diese korrigiert bzw. vervollständigt werden können.

(6) Der Besteller kann im zumutbaren Umfang Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstands in Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit verlangen. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie Terminen, regeln die Parteien einvernehmlich und angemessen in Textform.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend (Festpreis) und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preiserhöhungen nach Vertragsschluss – gleich aus welchem Grund – sind ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung, Dokumentation) sowie alle Nebenkosten ein, insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Transport einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung sowie etwaige Zölle und Einfuhrabgaben. Warenlieferungen erfolgen DDP (Incoterms 2020) an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort.

(3) Rechnungen sind nach vollständiger Lieferung bzw. Leistungserbringung – bei abzunehmenden Werkleistungen nach Abnahme – einzureichen. Jede Rechnung muss die Bestellnummer des Bestellers, die Lieferschein-Nummer sowie – soweit mitgeteilt – Projekt- bzw. Bauvorhabenbezeichnung enthalten und den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (§§ 14, 14a UStG) genügen. Rechnungen sind als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format nach der Normenreihe EN 16931 (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) an die vom Besteller benannte Empfangsadresse zu übermitteln.

(4) Nicht ordnungsgemäße oder nicht prüffähige Rechnungen gelten erst mit Zugang der korrigierten bzw. vervollständigten Fassung als gestellt; Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Besteller innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto, jeweils gerechnet ab vollständiger Lieferung und Leistung (bei Werkleistungen ab Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

(6) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.

(7) Der Besteller schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug des Bestellers gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Bestellers stehen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Vertragsstrafe

(1) Die in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung sind der Wareneingang am Bestimmungsort bzw. bei abzunehmenden Leistungen die erfolgreiche Abnahme. Ist eine Liefer-/Leistungszeit nicht angegeben, erfolgt die Lieferung bzw. Leistung binnen angemessener, vom Besteller mitgeteilter Frist.

(2) Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich in Textform, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Zeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann; die Verpflichtung zur termingerechten Erfüllung bleibt hiervon unberührt.

(3) Vorzeitige Lieferungen und Leistungen sowie Teillieferungen und Teilleistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers.

(4) Gerät der Lieferant in Verzug, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktritts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(5) Bei Verzug des Lieferanten kann der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung je vollendetem Arbeitstag verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Nettopreises. Die Vertragsstrafe wird auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. Der Besteller kann die Vertragsstrafe neben der Erfüllung verlangen; der Vorbehalt der Vertragsstrafe (§ 341 Abs. 3 BGB) ist gewahrt, wenn er sie bis zur Schlusszahlung geltend macht.

§ 5 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Dokumentation

(1) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Menge sowie – soweit mitgeteilt – Projekt- bzw. Baustellenbezeichnung beizufügen. Anlieferungen auf Baustellen sind rechtzeitig mit dem Besteller bzw. der zuständigen Bauleitung abzustimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware am Bestimmungsort auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

(3) Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungen haben den Anforderungen des Verpackungsgesetzes zu genügen und sind umweltgerecht sowie möglichst wiederverwertbar zu wählen. Auf Verlangen des Bestellers nimmt der Lieferant Transport- und Umverpackungen unentgeltlich zurück.

(4) Der Lieferant liefert sämtliche zum Liefergegenstand gehörenden Dokumente unaufgefordert mit, insbesondere EU-Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichnung, Datenblätter, Prüf- und Messprotokolle, Bedienungs-, Montage- und Wartungsanleitungen in deutscher Sprache sowie bei Ladeeinrichtungen die Nachweise der mess- und eichrechtlichen Konformität (MessEG/MessEV), soweit einschlägig.

(5) Der Lieferant gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ersatzteilversorgung für den Liefergegenstand für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 6 Eigentumsübergang, Beistellungen, Fertigungsmittel

(1) Die Übereignung der Ware auf den Besteller erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Akzeptiert wird jedoch ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, der mit Zahlung des Preises für die betreffende Ware erlischt. Alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts sowie Konzern- und Kontokorrentvorbehalte sind ausgeschlossen. Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zahlung zur Weiterveräußerung, zum Einbau und zur Verarbeitung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.

(2) Vom Besteller beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Geräte, Werkzeuge, Pläne, Daten und sonstige Gegenstände (Beistellungen) bleiben Eigentum des Bestellers. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Lieferanten erfolgt für den Besteller. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellung zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.

(3) Beistellungen sind als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen, getrennt zu lagern, sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren, gegen die üblichen Risiken zu versichern und ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung zu verwenden. Auf Verlangen des Bestellers sind sie unverzüglich herauszugeben; ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten hieran ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Werk- und Dienstleistungen, Baustellen, Abnahme, Nachunternehmer

(1) Der Lieferant erbringt Leistungen mit eigenem, fachlich geeignetem und zuverlässigem Personal. Er beachtet den Stand der Technik und die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen DIN- und DIN-VDE-Normen, die Technischen Anschlussbedingungen bzw. -regeln der Netzbetreiber (z. B. VDE-AR-N 4100/4110), die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Unfallversicherungsträger (DGUV) und des Arbeitsschutzes. Soweit für die Leistung erforderlich, ist der Lieferant in das Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers und – soweit einschlägig – in die Handwerksrolle eingetragen; auf Verlangen weist er dies nach.

(2) Elektrotechnische Arbeiten werden ausschließlich durch Elektrofachkräfte bzw. unter deren Aufsicht ausgeführt. Vorgeschriebene Prüfungen und Messungen (insbesondere Erst- und Wiederholungsprüfungen nach DIN VDE 0100-600 bzw. DIN VDE 0105-100) werden durchgeführt und dem Besteller mit prüffähigen Protokollen sowie vollständigen Revisions- und Bestandsunterlagen dokumentiert.

(3) Auf Baustellen gelten ergänzend die dort ausgehängten bzw. übergebenen Baustellen-, Sicherheits- und Zutrittsordnungen des Bestellers oder seines Auftraggebers. Der Lieferant koordiniert seine Arbeiten mit der Bauleitung des Bestellers. Ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht des Bestellers gegenüber dem Personal des Lieferanten besteht nicht; die Vertragsdurchführung darf nicht als Arbeitnehmerüberlassung ausgestaltet sein.

(4) Die Einschaltung von Nachunternehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers in Textform. Der Lieferant verpflichtet seine Nachunternehmer entsprechend den ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten und bleibt für deren Leistungen wie für eigene verantwortlich.

(5) Werkleistungen werden förmlich abgenommen und protokolliert. Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Ingebrauchnahme, Zahlung oder rügelose Entgegennahme, findet nicht statt. Bis zur Abnahme trägt der Lieferant die Gefahr.

(6) Für Bauleistungen kann in der Bestellung die Geltung der VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vereinbart werden. In diesem Fall gehen die Regelungen der VOB/B diesen AEB vor, soweit sie denselben Gegenstand regeln.

(7) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Ausführung vom Besteller in Textform beauftragt wurden. Stundenlohnnachweise sind arbeitstäglich, spätestens wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen.

§ 8 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungsobliegenheit des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen), sowie auf Mängel, die bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind.

(2) Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit.

(3) Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen – gerechnet ab Entdeckung des Mangels, bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung – abgesendet wird. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

§ 9 Mängelansprüche, Selbstvornahme, Verjährung

(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu, soweit sich aus diesen AEB nichts Weitergehendes ergibt. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten insbesondere die Spezifikationen, Leistungsverzeichnisse, Produktbeschreibungen und Datenblätter, die Gegenstand der Bestellung sind oder auf die die Bestellung Bezug nimmt.

(2) Bei Werkleistungen steht das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung dem Besteller zu. Bei Kaufverträgen bleibt das gesetzliche Wahlrecht des Bestellers hinsichtlich der Art der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) unberührt. Die Nacherfüllung umfasst auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache, wenn die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingebaut oder angebracht wurde.

(3) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Aus- und Einbaukosten) trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Bestellers wegen eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens bleibt unberührt; insoweit haftet der Besteller jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(4) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar ist oder wenn besondere Dringlichkeit besteht, etwa zur Abwehr von Gefahren für die Betriebssicherheit, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden oder zur Einhaltung eigener Vertragspflichten des Bestellers gegenüber seinen Kunden; der Besteller unterrichtet den Lieferanten hiervon unverzüglich.

(5) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

(6) Mängelansprüche verjähren – vorbehaltlich längerer gesetzlicher Fristen – in 36 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere für Bauwerke sowie für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bleiben unberührt und gehen vor.

§ 10 Produkthaftung, Freistellung, Versicherung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, stellt er den Besteller von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit frei, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen dieser Freistellung erstattet der Lieferant dem Besteller auch Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich vom Besteller durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen unterrichtet der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vorab und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant unterhält für die Dauer der Geschäftsbeziehung einschließlich der Verjährungsfristen für Mängelansprüche eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pauschal je Personen- und Sachschaden und weist die Deckung auf Verlangen des Bestellers nach. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben von Bestand und Höhe der Versicherung unberührt.

§ 11 Schutzrechte Dritter

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Waren und erbrachten Leistungen sowie deren vertragsgemäße Verwendung keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte) in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verletzt werden.

(2) Wird der Besteller von einem Dritten wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant den Besteller von diesen Ansprüchen einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung frei, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Die Parteien informieren sich unverzüglich über bekannt werdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle und stimmen die Rechtsverteidigung ab.

§ 12 Geheimhaltung, Unterlagen, Referenzen

(1) Der Lieferant behandelt alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden (insbesondere Preise, Konditionen, Projekt-, Standort- und Kundendaten des Bestellers), vertraulich, verwendet sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung und macht sie Dritten nur zugänglich, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und die Dritten entsprechend verpflichtet wurden. Die Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort.

(2) Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausschreibungs- und Bestellunterlagen sowie sonstige Unterlagen und Daten des Bestellers bleiben dessen Eigentum; sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben beim Besteller. Sie sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags unaufgefordert zurückzugeben bzw. nachweislich zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(3) Die Bezugnahme auf die Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken, einschließlich der Nennung des Bestellers als Referenz, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform zulässig.

§ 13 Mindestlohn, Sozialabgaben, Compliance, Nachhaltigkeit

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass er und seine etwaigen Nachunternehmer die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie – soweit einschlägig – aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen einhalten, insbesondere die fristgerechte Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Er stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Besteller wegen Verstößen des Lieferanten oder seiner Nachunternehmer gegen diese Pflichten geltend gemacht werden (insbesondere aus der Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG), einschließlich damit verbundener Bußgelder und angemessener Rechtsverteidigungskosten, soweit der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Der Lieferant erfüllt seine Pflichten zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und verfügt über alle für seine Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse, Eintragungen und Genehmigungen. Auf Verlangen des Bestellers legt er aktuelle Nachweise vor, insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft, eine Bescheinigung in Steuersachen sowie – bei Bauleistungen – die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.

(3) Der Lieferant hält die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ein, insbesondere zum Verbot von Korruption und Bestechung, zum Kartell- und Wettbewerbsrecht, zur Geldwäscheprävention, zu Wirtschaftssanktionen und Exportkontrolle, zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Entsorgung von Abfällen und Altgeräten (u. a. ElektroG, BattG). Er achtet die international anerkannten Menschenrechte und die Kernarbeitsnormen der ILO; jede Form von Kinder-, Zwangs- oder Pflichtarbeit ist untersagt.

(4) Soweit der Besteller oder dessen Kunden gesetzlichen Sorgfalts-, Informations- oder Berichtspflichten in der Lieferkette unterliegen (z. B. nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder unionsrechtlichen Vorschriften), unterstützt der Lieferant den Besteller in zumutbarem Umfang und stellt die hierfür erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung.

(5) Verstößt der Lieferant schwerwiegend oder trotz Abmahnung wiederholt gegen die Pflichten dieses § 13, ist der Besteller berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten, ausschließlich unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Besteller verarbeitet personenbezogene Daten von Ansprechpartnern und Beschäftigten des Lieferanten zum Zweck der Vertragsanbahnung und -durchführung; Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13, 14 DSGVO stellt der Besteller auf Anfrage bzw. in seiner Datenschutzerklärung bereit. Der Lieferant informiert seine bei der Vertragsdurchführung eingesetzten Beschäftigten entsprechend.

(2) Verarbeitet der Lieferant im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers (z. B. beim Betrieb, Monitoring oder bei der Abrechnung von Ladeinfrastruktur), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien und Epidemien, behördliche Anordnungen sowie rechtmäßige Streiks und Aussperrungen –, die einer Partei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten vorübergehend unverschuldet unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von diesen Pflichten. Die betroffene Partei zeigt der anderen Partei Beginn und absehbares Ende der Störung unverzüglich in Textform an und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen.

(2) Dauert die Störung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte teilbare Leistungen werden abgerechnet; weitergehende Ansprüche wegen der höheren Gewalt bestehen nicht.

§ 16 Abtretung

(1) Der Lieferant darf Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt. Die Übertragung des Vertrags im Ganzen oder einzelner Vertragspflichten auf Dritte bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Bestellers.

§ 17 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung genannte Bestimmungsort, im Übrigen der Sitz des Bestellers in Essen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Bestellers.

(2) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

(3) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Essen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere über ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Klausel bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).